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460 2024 134

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. April 2025 (460 24 134)

Basel-Landschaft · 2025-04-15 · Deutsch BL

Mehrfache Pornografie

Sachverhalt

2.1.1 Theoretische Grundsätze 2.1.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 ff.). 2.1.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235; Wohlers , a.a.O., Art. 10 N 11 ff.). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Tophinke , a.a.O., Art. 10 N 83, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und 1.3.1). 2.1.1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelin-stanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f., mit Hinweisen). 2.1.2 Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 4. Oktober 2023 im Wesentlichen vorgeworfen, auf der Kommunikationsplattform "X. " Chatnachrichten verfasst, an andere Userinnen geschickt und damit wissentlich und willentlich Schriften, welche sexuelle Handlungen mit Kindern respektive minderjährigen Personen beinhalten, hergestellt und verbreitet zu haben. Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Strittig ist hingegen, ob die Chatnachrichten im "öffentlichen" oder im "privaten Bereich" der Plattform versendet wurden und insbesondere, inwiefern die Chatnachrichten einer genügenden Sicherung unterliegen beziehungsweise vor unbeabsichtigter Löschung oder Veränderung geschützt und damit beständig und reproduzierbar sind. Dafür, dass es sich bei den angeklagten Chatnachrichten um solche im "privaten Bereich" handelt, liegen zwar gewichtige Anhaltspunkte vor, sind diese doch mit dem Zusatz "private" versehen (act. 345, 393, 517 f., 557, 587). Abschliessend kann diese Frage jedoch aufgrund der Akten nicht geklärt werden. Dasselbe gilt für die (sich letztlich unabhängig vom jeweiligen Bereich stellende) zentrale Frage, ob beziehungsweise wie die Chatnachrichten im jeweiligen Bereich einer genügenden Sicherung unterliegen beziehungsweise vor unbeabsichtigter Löschung oder Veränderung geschützt und damit beständig und reproduzierbar sind. Dazu wäre eine entsprechende Beweiserhebung vorzunehmen gewesen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen (E. 2.2.2) kann allerdings auch aus prozessökonomischen Gründen auf eine entsprechende Beweiserhebung verzichtet werden. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 197 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, welche sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Satz 1). Der Begriff der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken beziehungsweise ihn sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so strak aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, so dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über welches nach Belieben verfügt werden kann (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1; Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des StGB und des Militärstrafgesetzes [MStG, SR 321.0], BBl 1985 II 1045, 1089). Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Entscheidend ist jeweils der Gesamteindruck (BGE 144 II 233 E. 8.3.3). Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ist dabei ohne besondere Betonung des Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1). Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass zum pornografischen Charakter nach Abs. 1 mindestens eines von drei weiteren, in Abs. 4 abschliessend aufgeführten Merkmalen hinzukommt (vgl. Bernhard Isenring / Martin A. Kessler , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 197 N 20; Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 197 N 10). Es ist dies mitunter der Einbezug von minderjährigen Personen. Dabei wird die Schwelle zur strafbaren Pornografie – mithin des pornografischen Charakters –tiefer angesetzt als bei der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 und 2 StGB (BGE 131 IV 64 E. 11.2; BGer 6B_149/2019 vom 11.12.2019 E. 1.4.2; Nora Scheidegger , Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 197 / 4. Pornografie N 12). Das eine herkömmliche Merkmal von Pornografie –die in hohem Mass explizite Wiedergabe sexueller Vorgänge – muss nicht in jedem Fall vollständig gegeben sein, damit der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB erfüllt ist (BGer 6B_149/2019 vom 11.12.2019 E. 1.4.2). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck von Art. 197 Abs. 4 StGB, welcher nicht nur die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, sondern auch den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse im Sinne einer erhöhten Bereitschaft, das Wahrgenommene selbst nachzunahmen oder gelichgültig hinzunehmen, schützt (abstraktes Gefährdungsdelikt, Isenring / Kessler , a.a.O., Art. 197 N 22c; Botschaft, a.a.O., 1091). Nach der Rechtsprechung ist etwa nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden können (BGE 131 IV 64 E. 11.2; Scheidegger , a.a.O., Art. 197 / 4. Pornografie N 12). Das zweite Merkmal des pornografischen Charakters – die Auslegung auf Erweckung sexueller Erregung – gilt grundsätzlich (uneingeschränkt) auch für Abs. 4: So sind etwa Fotos des nackten kindlichen Körpers, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat, von vornherein als nicht pornografisch zu betrachten (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt), was unabhängig davon gilt, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 64 E. 6.1.2; BGer 6B_180/2015 vom 18.02.2016 E. 3.1.2). 2.2.2 Vorliegend beinhalten die angeklagten Chatnachrichten Behauptungen von sexuellen Handlungen (Geschlechtsverkehr) mit Minderjährigen. Auch zielen diese auf die Hervorrufung von sexueller Erregung ab. Allerdings fehlt es an einer Schilderung von in hohem Masse explizit widergegebenen Inhalten. Zwar ist gemäss der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III. 2.2.1) die Schwelle für diese Voraussetzung im Rahmen des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 StGB nicht gleich hoch zu setzen wie bei Abs. 1 der nämlichen Bestimmung. Dennoch fällt dieses Kriterium nicht vollständig weg. Vorliegend fehlt es gänzlich an expliziten Beschreibungen jeglicher Art, welche jedoch für das Vorliegen einer pornografischen Schrift –anders als bei einem pornografischen Bild, welches keiner weiteren Beschreibung bedarf – erforderlich wären. Die Nachrichten des Beschuldigten beschränken sich auf pauschal verfasste Behauptungen, er (der sich als Frau ausgibt) bzw. andere Personen hätten Geschlechtsverkehr mit (einem) Minderjährigen. Alleine der verwendete Ausdruck "ficken" reicht noch nicht aus, um generell eine krass vulgäre oder primitive Sprache, die als pornografisch zu qualifizieren wäre, zu bejahen. Die sexuellen Handlungen werden nicht näher beschrieben oder weitere Ausführungen dazu gemacht. Eine explizite Darstellung fehlt somit vollständig. Die vorliegende blosse Behauptung von Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen erfüllt in ihrem Gesamteindruck für sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft noch nicht die nötige Explizität, etwa durch die zusätzliche Betonung bzw. Fokussierung auf den Genitalbereich, welche für eine pornografische Schrift im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB erforderlich ist. Was sodann die Chatnachricht vom 25. April 2022 mit der Userin B. betrifft, zu welcher ein Foto einer erwachsenen Frau und einem in kurzen Hosen bekleideten Jungen versendet wurde (act. 349), ist anzumerken, dass lediglich die Herstellung und die Verbreitung einer pornografischen Schrift angeklagt ist, nicht jedoch das Herstellen oder Verbreiten einer pornografischen Bildaufnahme beziehungsweises einer Kombination einer Schrift und Bildaufnahme, so dass sich weitere Ausführungen zum nämlichen Foto erübrigen. Im Übrigen kann in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffende Begründung in E. II.3. des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welcher sich die Berufungsinstanz anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Folglich fehlt es an der pornografischen Natur der angeklagten Chatnachrichten. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freizusprechen. 2.3 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB zu bestätigen. IV. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2 Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr unverändert zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 1'500.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft zufolge der Abweisung ihrer Berufung gänzlich unterliegt, weshalb die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. 2.2 Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Jositsch / Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1). In Anbetracht des Verfahrensausgangs zu Gunsten des Beschuldigten hat dieser folglich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Parteikosten im Berufungsverfahren. Der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Yves Waldmann, macht mit Honorarnote vom 23. Dezember 2024 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 97.50 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 198.25 geltend. Der Verteidiger weist mit besagter Honorarnote einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden für das Ausarbeiten der Berufungsantwort (inkl. Aktenstudium) aus, was angemessen erscheint. Dazu kommen Aufwendungen im Umfang von 0.3 Stunden für Briefe beziehungsweise Korrespondenz an das Kantonsgericht, was ebenfalls im aufgeführten Umfang zu entschädigen ist. Die restlichen ausgewiesenen Posten von insgesamt 2.1 Stunden betreffen die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer. Die diesbezüglichen Aufwendungen sind übermässig und zu einem grossen Teil auch als reine Kanzleiarbeiten zu qualifizieren (z.B. Versenden von Briefen an den Klienten), welche praxisgemäss als vom Stundenansatz gedeckt zu betrachten sind. Dieser (Gesamt-)Posten ist deshalb um pauschal 1 Stunde zu kürzen. Somit ist ein Aufwand von 8.4 Stunden zu entschädigen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ausserordentliche Schwierigkeiten bietet, erachtet das Kantonsgericht einen Stundenansatz für einen derartigen Fall von praxisgemäss Fr. 230.-- als angemessen. Entsprechend wird Advokat Dr. Yves Waldmann für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'130.55 (8.4 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 198.55) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 172.60, insgesamt somit Fr. 2'303.15, aus der Staatskasse entrichtet.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr unverändert zu bestätigen.

E. 1.3 Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, führt in seiner Berufungsantwort vom 25. Oktober 2024 aus, das Strafgerichtspräsidium habe offengelassen, ob die Chatnachrichten im "privaten" oder "öffentlichen" Bereich erfolgt seien, sei jedoch zu Gunsten des Beschuldigten – unabhängig dessen – davon ausgegangen, dass die Nachrichten nach kurzer Zeit vom System automatisch gelöscht würden, was überzeugend sei. Selbst wenn also die Staatsanwaltschaft den Beweis erbringen könne, dass die Chatnachrichten im "privaten Bereich" erfolgt seien, so bliebe sie dennoch den Beweis schuldig, dass diese gegen die unbeabsichtigte Löschung gesichert gewesen seien, was die bundesgerichtliche Praxis als Voraussetzung für die Annahme einer Schrift fordere. Bei "X. " handle es sich um eine Live-Chat Plattform und eine schriftliche Kommunikation im Chatroom stelle ein Live-Gespräch dar, welches von Art. 197 StGB nicht erfasst werde, sofern nicht besondere Voraussetzungen der Speicherung erfüllt seien, was jedoch vorliegend nicht nachgewiesen sei. Was die Bezeichnung "private" hinter der Uhrzeit in den Chatverläufen bedeute, sei nicht erstellt. Eine private Unterhaltung im "privaten Bereich" in einem privaten Chat-fenster weise keine Kennzeichnung als "private" auf. Ob die Einstellungen der Userin B. –wie auch der übrigen Chatpartnerinnen – überhaupt eine private Unterhaltung zugelassen hätten, sei ebenfalls offen, da die Einstellungen ihres Accounts nicht ermittelt worden seien und sich auch nicht aus den Akten ergeben würden. Ohnehin sei jedoch nicht erstellt, dass es überhaupt automatisch zu einer Speicherung der Nachrichten gekommen wäre, wenn sie in einem privaten Chat-fenster erfolgt wären. In ihrer Argumentation betreffend die pornografische Natur orientiere sich die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise an der bildlichen Pornografie und unterscheide nicht zwischen Bildmaterial und schriftlichen Erzeugnissen. Die Vorinstanz habe zutreffend deutlich gemacht, dass eine nähere oder eine bildliche Beschreibung der sexuellen Handlungen nur bei schriftlichen Erzeugnissen erforderlich sei, nicht dagegen bei bildlichen, welche die sexuelle Handlung mit Minderjährigen zeige. Die schriftliche Darstellung bedürfe somit einer näheren Beschreibung der sexuellen Handlungen, welche im vorliegenden Falle eindeutig fehle. Soweit die Staatsanwaltschaft sodann versuche, die pornografische Schrift mit dem Foto zu begründen, gehe sie schon deshalb fehl, weil das Foto in keiner Weise als pornografisch eingestuft werden könne und keine Konzentration auf den Genitalbereich erkennbar sei. Zum von der Staatsanwaltschaft beantragten Tätigkeitsverbot sei sodann anzumerken, dass es an einer Katalogtat fehle, da vorliegend keine tatsächlichen sexuellen Handlungen stattgefunden hätten. Auch würden die Handlungen des Beschuldigten nicht schwer wiegen und seien verschuldensmässig im untersten Bereich anzuordnen, weshalb ohnehin ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot abzusehen sei.

E. 2 Berufungsverfahren

E. 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 1'500.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft zufolge der Abweisung ihrer Berufung gänzlich unterliegt, weshalb die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.

E. 2.1.1 Theoretische Grundsätze

E. 2.1.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 ff.).

E. 2.1.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235; Wohlers , a.a.O., Art. 10 N 11 ff.). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Tophinke , a.a.O., Art. 10 N 83, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und 1.3.1).

E. 2.1.1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelin-stanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f., mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 4. Oktober 2023 im Wesentlichen vorgeworfen, auf der Kommunikationsplattform "X. " Chatnachrichten verfasst, an andere Userinnen geschickt und damit wissentlich und willentlich Schriften, welche sexuelle Handlungen mit Kindern respektive minderjährigen Personen beinhalten, hergestellt und verbreitet zu haben. Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Strittig ist hingegen, ob die Chatnachrichten im "öffentlichen" oder im "privaten Bereich" der Plattform versendet wurden und insbesondere, inwiefern die Chatnachrichten einer genügenden Sicherung unterliegen beziehungsweise vor unbeabsichtigter Löschung oder Veränderung geschützt und damit beständig und reproduzierbar sind. Dafür, dass es sich bei den angeklagten Chatnachrichten um solche im "privaten Bereich" handelt, liegen zwar gewichtige Anhaltspunkte vor, sind diese doch mit dem Zusatz "private" versehen (act. 345, 393, 517 f., 557, 587). Abschliessend kann diese Frage jedoch aufgrund der Akten nicht geklärt werden. Dasselbe gilt für die (sich letztlich unabhängig vom jeweiligen Bereich stellende) zentrale Frage, ob beziehungsweise wie die Chatnachrichten im jeweiligen Bereich einer genügenden Sicherung unterliegen beziehungsweise vor unbeabsichtigter Löschung oder Veränderung geschützt und damit beständig und reproduzierbar sind. Dazu wäre eine entsprechende Beweiserhebung vorzunehmen gewesen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen (E. 2.2.2) kann allerdings auch aus prozessökonomischen Gründen auf eine entsprechende Beweiserhebung verzichtet werden.

E. 2.2 Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Jositsch / Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1). In Anbetracht des Verfahrensausgangs zu Gunsten des Beschuldigten hat dieser folglich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Parteikosten im Berufungsverfahren. Der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Yves Waldmann, macht mit Honorarnote vom 23. Dezember 2024 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 97.50 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 198.25 geltend. Der Verteidiger weist mit besagter Honorarnote einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden für das Ausarbeiten der Berufungsantwort (inkl. Aktenstudium) aus, was angemessen erscheint. Dazu kommen Aufwendungen im Umfang von 0.3 Stunden für Briefe beziehungsweise Korrespondenz an das Kantonsgericht, was ebenfalls im aufgeführten Umfang zu entschädigen ist. Die restlichen ausgewiesenen Posten von insgesamt 2.1 Stunden betreffen die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer. Die diesbezüglichen Aufwendungen sind übermässig und zu einem grossen Teil auch als reine Kanzleiarbeiten zu qualifizieren (z.B. Versenden von Briefen an den Klienten), welche praxisgemäss als vom Stundenansatz gedeckt zu betrachten sind. Dieser (Gesamt-)Posten ist deshalb um pauschal 1 Stunde zu kürzen. Somit ist ein Aufwand von 8.4 Stunden zu entschädigen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ausserordentliche Schwierigkeiten bietet, erachtet das Kantonsgericht einen Stundenansatz für einen derartigen Fall von praxisgemäss Fr. 230.-- als angemessen. Entsprechend wird Advokat Dr. Yves Waldmann für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'130.55 (8.4 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 198.55) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 172.60, insgesamt somit Fr. 2'303.15, aus der Staatskasse entrichtet.

E. 2.2.1 Nach Art. 197 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, welche sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Satz 1). Der Begriff der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken beziehungsweise ihn sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so strak aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, so dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über welches nach Belieben verfügt werden kann (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1; Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des StGB und des Militärstrafgesetzes [MStG, SR 321.0], BBl 1985 II 1045, 1089). Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Entscheidend ist jeweils der Gesamteindruck (BGE 144 II 233 E. 8.3.3). Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ist dabei ohne besondere Betonung des Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1). Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass zum pornografischen Charakter nach Abs. 1 mindestens eines von drei weiteren, in Abs. 4 abschliessend aufgeführten Merkmalen hinzukommt (vgl. Bernhard Isenring / Martin A. Kessler , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 197 N 20; Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 197 N 10). Es ist dies mitunter der Einbezug von minderjährigen Personen. Dabei wird die Schwelle zur strafbaren Pornografie – mithin des pornografischen Charakters –tiefer angesetzt als bei der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 und 2 StGB (BGE 131 IV 64 E. 11.2; BGer 6B_149/2019 vom 11.12.2019 E. 1.4.2; Nora Scheidegger , Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 197 / 4. Pornografie N 12). Das eine herkömmliche Merkmal von Pornografie –die in hohem Mass explizite Wiedergabe sexueller Vorgänge – muss nicht in jedem Fall vollständig gegeben sein, damit der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB erfüllt ist (BGer 6B_149/2019 vom 11.12.2019 E. 1.4.2). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck von Art. 197 Abs. 4 StGB, welcher nicht nur die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, sondern auch den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse im Sinne einer erhöhten Bereitschaft, das Wahrgenommene selbst nachzunahmen oder gelichgültig hinzunehmen, schützt (abstraktes Gefährdungsdelikt, Isenring / Kessler , a.a.O., Art. 197 N 22c; Botschaft, a.a.O., 1091). Nach der Rechtsprechung ist etwa nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden können (BGE 131 IV 64 E. 11.2; Scheidegger , a.a.O., Art. 197 / 4. Pornografie N 12). Das zweite Merkmal des pornografischen Charakters – die Auslegung auf Erweckung sexueller Erregung – gilt grundsätzlich (uneingeschränkt) auch für Abs. 4: So sind etwa Fotos des nackten kindlichen Körpers, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat, von vornherein als nicht pornografisch zu betrachten (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt), was unabhängig davon gilt, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 64 E. 6.1.2; BGer 6B_180/2015 vom 18.02.2016 E. 3.1.2).

E. 2.2.2 Vorliegend beinhalten die angeklagten Chatnachrichten Behauptungen von sexuellen Handlungen (Geschlechtsverkehr) mit Minderjährigen. Auch zielen diese auf die Hervorrufung von sexueller Erregung ab. Allerdings fehlt es an einer Schilderung von in hohem Masse explizit widergegebenen Inhalten. Zwar ist gemäss der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III. 2.2.1) die Schwelle für diese Voraussetzung im Rahmen des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 StGB nicht gleich hoch zu setzen wie bei Abs. 1 der nämlichen Bestimmung. Dennoch fällt dieses Kriterium nicht vollständig weg. Vorliegend fehlt es gänzlich an expliziten Beschreibungen jeglicher Art, welche jedoch für das Vorliegen einer pornografischen Schrift –anders als bei einem pornografischen Bild, welches keiner weiteren Beschreibung bedarf – erforderlich wären. Die Nachrichten des Beschuldigten beschränken sich auf pauschal verfasste Behauptungen, er (der sich als Frau ausgibt) bzw. andere Personen hätten Geschlechtsverkehr mit (einem) Minderjährigen. Alleine der verwendete Ausdruck "ficken" reicht noch nicht aus, um generell eine krass vulgäre oder primitive Sprache, die als pornografisch zu qualifizieren wäre, zu bejahen. Die sexuellen Handlungen werden nicht näher beschrieben oder weitere Ausführungen dazu gemacht. Eine explizite Darstellung fehlt somit vollständig. Die vorliegende blosse Behauptung von Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen erfüllt in ihrem Gesamteindruck für sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft noch nicht die nötige Explizität, etwa durch die zusätzliche Betonung bzw. Fokussierung auf den Genitalbereich, welche für eine pornografische Schrift im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB erforderlich ist. Was sodann die Chatnachricht vom 25. April 2022 mit der Userin B. betrifft, zu welcher ein Foto einer erwachsenen Frau und einem in kurzen Hosen bekleideten Jungen versendet wurde (act. 349), ist anzumerken, dass lediglich die Herstellung und die Verbreitung einer pornografischen Schrift angeklagt ist, nicht jedoch das Herstellen oder Verbreiten einer pornografischen Bildaufnahme beziehungsweises einer Kombination einer Schrift und Bildaufnahme, so dass sich weitere Ausführungen zum nämlichen Foto erübrigen. Im Übrigen kann in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffende Begründung in E. II.3. des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welcher sich die Berufungsinstanz anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Folglich fehlt es an der pornografischen Natur der angeklagten Chatnachrichten. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freizusprechen.

E. 2.3 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB zu bestätigen. IV. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'847.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  2. Die Kosten des Wahlverteidigers in Höhe von CHF 3'852.80 (inklusive Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.
  3. Das darüber hinausgehende Entschädigungsbegehren des Beurteilten wird abgewiesen.
  4. […]" wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Advokat Dr. Yves Waldmann wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 2'130.55 (inkl. Auslagen) zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. Fr. 172.60, insgesamt somit Fr. 2'303.15, aus der Staatskasse entrichtet. IV. […] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Anja Dillena Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. April 2025 (460 24 134) Strafrecht Mehrfache Pornografie Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Anja Dillena Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 342, 4001 Basel, Beschuldigter Gegenstand mehrfache Pornografie Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 4. März 2024 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 4. März 2024 wurde A. (fortan: Beschuldigter) vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie freigesprochen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'847.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, wurden zu Lasten des Staates verlegt (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Kosten seines Wahlverteidigers in der Höhe von Fr. 3'852.80 (inklusive Auslagen und 7.7% bzw. 8.1% Mehrwertsteuer) wurden ebenfalls in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates entrichtet (Ziff. 3 des Dispositivs). Das darüber hinausgehende Entschädigungsbegehren des Beschuldigten wurde abgewiesen (Ziff. 4 des Dispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 4. März 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 8. März 2024 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 25. Juni 2024 stellte sie folgende Rechtsbegehren: Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 des Erkenntnisses der mehrfachen Pornografie schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) (Ziff. 1). Gegenüber dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein Tätigkeitsverbot auszusprechen (Ziff. 2). Dem Beschuldigten seien in Abänderung von Ziff. 2 und 3 des Erkenntnisses die Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen (Ziff. 3); unter o/e-Kostenfolge für das Berufungsverfahren (Ziff. 4). C. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2024 wurde dem Beschuldigten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juni 2024 zur Kenntnisnahme sowie zur Mitteilung innert 20 Tagen, ob begründeter Antrag auf Nichteintreten gestellt oder Anschlussberufung erklärt wird, übermittelt. Auf diese Möglichkeit verzichtete der Beschuldigte, wie mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Juli 2024 festgestellt wurde. Es wurde sodann mit dem Einverständnis der Parteien bis zum 19. August 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 StPO). Schliesslich wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung bis zu nämlichem Datum gewährt. D. Mit Eingabe vom 19. August 2024 erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, sein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren. E. Die Staatsanwaltschaft bekundete mit Eingabe vom 19. August 2024 ebenfalls ihre Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. August 2024 wurden die vorgenannten Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten, jeweils vom 19. August 2024, unter den Parteien ausgetauscht und es wurde festgestellt, dass sich die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Art. 406 StPO) einverstanden erklärt haben. G. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 die Berufungsantwort ein und begehrte, das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 4. März 2024 sei in vollständiger Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote aus der Staatskasse zu entrichten. H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2024 wurde die Berufungsantwort des Beschuldigten vom 25. Oktober 2024 mit der Möglichkeit zur Replik bis zum 2. Dezember 2024 an die Staatsanwaltschaft übersandt. I. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. November 2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer Replik verzichtet. J. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. November 2024 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2024 an den Beschuldigten übersandt und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 4. März 2024, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Berufungsanmeldung vom 8. März 2024 sowie mit Berufungserklärung vom 25. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Sie hat darüber hinaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen sämtliche Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5). 2. Angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten Schriften zeigt sich, dass sie das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 4. März 2024 in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 anficht. Im Berufungsverfahren bilden somit sämtliche Vorwürfe der mehrfachen Pornografie Gegenstand der richterlichen Überprüfung wie auch die Kostenfolge (nicht jedoch die über Dispositiv-Ziffer 3 hinausgehende Abweisung des Entschädigungsbegehrens des Beschuldigten, vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid ergriffen hat, greift das Schlechterstellungsverbot, die sogenannte "reformatio in peius", in den angefochtenen Punkten nicht. Das erstinstanzliche Urteil kann somit auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. III. Materielles 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 Das Strafgerichtspräsidium hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie freigesprochen. Hinsichtlich dieses Freispruchs konstatierte die Vorinstanz zunächst, dass der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten nicht bestritten werde und sich zudem aus den Akten ergebe. Jedoch fehle es bei den angeklagten Chatnachrichten am Erfordernis der Schrift im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Auf der Kommunikationsform "X. " würden unterschiedliche Arten von Chats existieren. Es gebe einen "öffentlichen Bereich", in welchem der geschriebene Text nicht gespeichert werde. Zudem gebe es einen "privaten Bereich", wobei nicht Gegenstand der Beweiserhebungen gewesen sei, wie es sich mit der Speicherung des Chatverlaufes in diesem Bereich verhalte, weshalb das Strafgerichtspräsidium diesbezüglich auch aus prozessökonomischen Gründen auf weitere Beweiserhebungen verzichte. Zumindest im "öffentlichen Bereich" sei der Chatverlauf nicht – wie dies vom Bundesgericht gefordert werde – gegen eine unbeabsichtigte Löschung gesichert, da der Chat automatisch gelöscht werde, nicht mehr einsehbar und daher vielmehr einem Live- Gespräch (Live-Chat) gleichzusetzen sei, welches nicht tatbestandsmässig sei, wenn es nicht aufgezeichnet werde (z.B. durch Screenshots). Da nicht feststehe, in welchem der Bereiche die Chatnachrichten erfolgt und ob diese nicht auch im "privaten Bereich" für die User nicht mehr nachverfolgbar seien, werde zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass die fraglichen Chatnachrichten jeweils automatisch gelöscht worden seien. Mangels Herstellung einer pornografischen Schrift habe folglich ein Freispruch zu erfolgen. Zudem seien die vom Beschuldigten verfassten Nachrichten auch nicht pornografischer Natur. Die angeklagten Chatnachtrichten würden zwar die Behauptung von Straftaten (sexuelle Handlungen von Erwachsenen bzw. Blutsverwandten in gerader Linie mit Kindern) enthalten, jedoch lasse es der Beschuldigte jeweils bei diesen Behauptungen bewenden, ohne diese näher bildlich zu beschreiben, was jedoch im Rahmen von Art. 197 Abs. Abs. 4 Satz 1 StGB vorausgesetzt würde. Damit fehle es in casu an der von Rechtsprechung und Lehre geforderten Explizität bzw. extremen Betonung der sexuellen Handlung, weshalb die Nachrichten des Beschuldigten nicht als pornografisch im Sinne des Gesetzes anzusehen seien und der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie freizusprechen sei. 1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungserklärung vom 25. Juni 2024 vor, die Akten würden keine in dubio-Annahme, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, zulassen. Die angeklagten Gesprächsverläufe mit den jeweiligen Userinnen seien alle nachweislich im "privaten Bereich" erfolgt, was die Bezeichnung "private" zeige. Die Nachrichten würden in den betreffenden Accounts jeweils wie eine E-Mail im Posteingang abgespeichert. Dies stelle bei privaten Chatverläufen auch die Regel dar. Bei Zweifeln daran wäre eine entsprechende Beweisabnahme ohne grossen Aufwand möglich gewesen. Zur fehlenden pornografischen Natur der Nachrichten sei festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Analogie zu Softpornos fehlgehe, da ein Softporno, der sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalte, auch dann kaum legal sein dürfte, wenn die Geschlechtsteile nicht ersichtlich seien. Im Bereich der Kinderpornografie gelte bereits die Darstellung der Vornahme einer sexuellen Handlung – sei es literarisch, bildlich oder gegenständlich – als vom Tatbestand erfasst. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beschuldigte in den jeweiligen Chats ausführe, dass er bzw. andere Personen Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen hätten. Zudem sei auch die Voraussetzung erfüllt, wonach eine Person als blosses Sexualobjekt erscheinen müsse, über das beliebig verfügt werden könne. So habe der Beschuldigte der Userin B. ein Foto geschickt, auf welchem eine Frau und ein Junge zu sehen seien, wozu der Beschuldigte geschrieben habe, dass es sich dabei um seinen 11-jährigen Sex-Freund handle, mit dem er gerade auf Ibiza weile und täglich im Hotelpool und am Strand "ficke". Damit habe er den Jungen zum Sexualobjekt degradiert bzw. ihn als solches erscheinen lassen. Schliesslich sei auch die Konzentration auf den Genitalbereich erfüllt, da in der Literatur dafür als Beispiel Geschlechtsverkehr aufgeführt werde und im Bereich der Kinderpornografie diesbezüglich ein anderer Massstab gelte als im Bereich der Erwachsenenpornografie. 1.3 Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, führt in seiner Berufungsantwort vom 25. Oktober 2024 aus, das Strafgerichtspräsidium habe offengelassen, ob die Chatnachrichten im "privaten" oder "öffentlichen" Bereich erfolgt seien, sei jedoch zu Gunsten des Beschuldigten – unabhängig dessen – davon ausgegangen, dass die Nachrichten nach kurzer Zeit vom System automatisch gelöscht würden, was überzeugend sei. Selbst wenn also die Staatsanwaltschaft den Beweis erbringen könne, dass die Chatnachrichten im "privaten Bereich" erfolgt seien, so bliebe sie dennoch den Beweis schuldig, dass diese gegen die unbeabsichtigte Löschung gesichert gewesen seien, was die bundesgerichtliche Praxis als Voraussetzung für die Annahme einer Schrift fordere. Bei "X. " handle es sich um eine Live-Chat Plattform und eine schriftliche Kommunikation im Chatroom stelle ein Live-Gespräch dar, welches von Art. 197 StGB nicht erfasst werde, sofern nicht besondere Voraussetzungen der Speicherung erfüllt seien, was jedoch vorliegend nicht nachgewiesen sei. Was die Bezeichnung "private" hinter der Uhrzeit in den Chatverläufen bedeute, sei nicht erstellt. Eine private Unterhaltung im "privaten Bereich" in einem privaten Chat-fenster weise keine Kennzeichnung als "private" auf. Ob die Einstellungen der Userin B. –wie auch der übrigen Chatpartnerinnen – überhaupt eine private Unterhaltung zugelassen hätten, sei ebenfalls offen, da die Einstellungen ihres Accounts nicht ermittelt worden seien und sich auch nicht aus den Akten ergeben würden. Ohnehin sei jedoch nicht erstellt, dass es überhaupt automatisch zu einer Speicherung der Nachrichten gekommen wäre, wenn sie in einem privaten Chat-fenster erfolgt wären. In ihrer Argumentation betreffend die pornografische Natur orientiere sich die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise an der bildlichen Pornografie und unterscheide nicht zwischen Bildmaterial und schriftlichen Erzeugnissen. Die Vorinstanz habe zutreffend deutlich gemacht, dass eine nähere oder eine bildliche Beschreibung der sexuellen Handlungen nur bei schriftlichen Erzeugnissen erforderlich sei, nicht dagegen bei bildlichen, welche die sexuelle Handlung mit Minderjährigen zeige. Die schriftliche Darstellung bedürfe somit einer näheren Beschreibung der sexuellen Handlungen, welche im vorliegenden Falle eindeutig fehle. Soweit die Staatsanwaltschaft sodann versuche, die pornografische Schrift mit dem Foto zu begründen, gehe sie schon deshalb fehl, weil das Foto in keiner Weise als pornografisch eingestuft werden könne und keine Konzentration auf den Genitalbereich erkennbar sei. Zum von der Staatsanwaltschaft beantragten Tätigkeitsverbot sei sodann anzumerken, dass es an einer Katalogtat fehle, da vorliegend keine tatsächlichen sexuellen Handlungen stattgefunden hätten. Auch würden die Handlungen des Beschuldigten nicht schwer wiegen und seien verschuldensmässig im untersten Bereich anzuordnen, weshalb ohnehin ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot abzusehen sei. 2. Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) 2.1 Sachverhalt 2.1.1 Theoretische Grundsätze 2.1.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 ff.). 2.1.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235; Wohlers , a.a.O., Art. 10 N 11 ff.). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Tophinke , a.a.O., Art. 10 N 83, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und 1.3.1). 2.1.1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelin-stanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f., mit Hinweisen). 2.1.2 Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 4. Oktober 2023 im Wesentlichen vorgeworfen, auf der Kommunikationsplattform "X. " Chatnachrichten verfasst, an andere Userinnen geschickt und damit wissentlich und willentlich Schriften, welche sexuelle Handlungen mit Kindern respektive minderjährigen Personen beinhalten, hergestellt und verbreitet zu haben. Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Strittig ist hingegen, ob die Chatnachrichten im "öffentlichen" oder im "privaten Bereich" der Plattform versendet wurden und insbesondere, inwiefern die Chatnachrichten einer genügenden Sicherung unterliegen beziehungsweise vor unbeabsichtigter Löschung oder Veränderung geschützt und damit beständig und reproduzierbar sind. Dafür, dass es sich bei den angeklagten Chatnachrichten um solche im "privaten Bereich" handelt, liegen zwar gewichtige Anhaltspunkte vor, sind diese doch mit dem Zusatz "private" versehen (act. 345, 393, 517 f., 557, 587). Abschliessend kann diese Frage jedoch aufgrund der Akten nicht geklärt werden. Dasselbe gilt für die (sich letztlich unabhängig vom jeweiligen Bereich stellende) zentrale Frage, ob beziehungsweise wie die Chatnachrichten im jeweiligen Bereich einer genügenden Sicherung unterliegen beziehungsweise vor unbeabsichtigter Löschung oder Veränderung geschützt und damit beständig und reproduzierbar sind. Dazu wäre eine entsprechende Beweiserhebung vorzunehmen gewesen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen (E. 2.2.2) kann allerdings auch aus prozessökonomischen Gründen auf eine entsprechende Beweiserhebung verzichtet werden. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 197 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, welche sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Satz 1). Der Begriff der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken beziehungsweise ihn sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so strak aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, so dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über welches nach Belieben verfügt werden kann (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1; Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des StGB und des Militärstrafgesetzes [MStG, SR 321.0], BBl 1985 II 1045, 1089). Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Entscheidend ist jeweils der Gesamteindruck (BGE 144 II 233 E. 8.3.3). Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ist dabei ohne besondere Betonung des Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1). Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass zum pornografischen Charakter nach Abs. 1 mindestens eines von drei weiteren, in Abs. 4 abschliessend aufgeführten Merkmalen hinzukommt (vgl. Bernhard Isenring / Martin A. Kessler , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 197 N 20; Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 197 N 10). Es ist dies mitunter der Einbezug von minderjährigen Personen. Dabei wird die Schwelle zur strafbaren Pornografie – mithin des pornografischen Charakters –tiefer angesetzt als bei der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 und 2 StGB (BGE 131 IV 64 E. 11.2; BGer 6B_149/2019 vom 11.12.2019 E. 1.4.2; Nora Scheidegger , Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 197 / 4. Pornografie N 12). Das eine herkömmliche Merkmal von Pornografie –die in hohem Mass explizite Wiedergabe sexueller Vorgänge – muss nicht in jedem Fall vollständig gegeben sein, damit der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB erfüllt ist (BGer 6B_149/2019 vom 11.12.2019 E. 1.4.2). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck von Art. 197 Abs. 4 StGB, welcher nicht nur die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, sondern auch den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse im Sinne einer erhöhten Bereitschaft, das Wahrgenommene selbst nachzunahmen oder gelichgültig hinzunehmen, schützt (abstraktes Gefährdungsdelikt, Isenring / Kessler , a.a.O., Art. 197 N 22c; Botschaft, a.a.O., 1091). Nach der Rechtsprechung ist etwa nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden können (BGE 131 IV 64 E. 11.2; Scheidegger , a.a.O., Art. 197 / 4. Pornografie N 12). Das zweite Merkmal des pornografischen Charakters – die Auslegung auf Erweckung sexueller Erregung – gilt grundsätzlich (uneingeschränkt) auch für Abs. 4: So sind etwa Fotos des nackten kindlichen Körpers, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat, von vornherein als nicht pornografisch zu betrachten (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt), was unabhängig davon gilt, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 64 E. 6.1.2; BGer 6B_180/2015 vom 18.02.2016 E. 3.1.2). 2.2.2 Vorliegend beinhalten die angeklagten Chatnachrichten Behauptungen von sexuellen Handlungen (Geschlechtsverkehr) mit Minderjährigen. Auch zielen diese auf die Hervorrufung von sexueller Erregung ab. Allerdings fehlt es an einer Schilderung von in hohem Masse explizit widergegebenen Inhalten. Zwar ist gemäss der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III. 2.2.1) die Schwelle für diese Voraussetzung im Rahmen des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 StGB nicht gleich hoch zu setzen wie bei Abs. 1 der nämlichen Bestimmung. Dennoch fällt dieses Kriterium nicht vollständig weg. Vorliegend fehlt es gänzlich an expliziten Beschreibungen jeglicher Art, welche jedoch für das Vorliegen einer pornografischen Schrift –anders als bei einem pornografischen Bild, welches keiner weiteren Beschreibung bedarf – erforderlich wären. Die Nachrichten des Beschuldigten beschränken sich auf pauschal verfasste Behauptungen, er (der sich als Frau ausgibt) bzw. andere Personen hätten Geschlechtsverkehr mit (einem) Minderjährigen. Alleine der verwendete Ausdruck "ficken" reicht noch nicht aus, um generell eine krass vulgäre oder primitive Sprache, die als pornografisch zu qualifizieren wäre, zu bejahen. Die sexuellen Handlungen werden nicht näher beschrieben oder weitere Ausführungen dazu gemacht. Eine explizite Darstellung fehlt somit vollständig. Die vorliegende blosse Behauptung von Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen erfüllt in ihrem Gesamteindruck für sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft noch nicht die nötige Explizität, etwa durch die zusätzliche Betonung bzw. Fokussierung auf den Genitalbereich, welche für eine pornografische Schrift im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB erforderlich ist. Was sodann die Chatnachricht vom 25. April 2022 mit der Userin B. betrifft, zu welcher ein Foto einer erwachsenen Frau und einem in kurzen Hosen bekleideten Jungen versendet wurde (act. 349), ist anzumerken, dass lediglich die Herstellung und die Verbreitung einer pornografischen Schrift angeklagt ist, nicht jedoch das Herstellen oder Verbreiten einer pornografischen Bildaufnahme beziehungsweises einer Kombination einer Schrift und Bildaufnahme, so dass sich weitere Ausführungen zum nämlichen Foto erübrigen. Im Übrigen kann in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffende Begründung in E. II.3. des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welcher sich die Berufungsinstanz anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Folglich fehlt es an der pornografischen Natur der angeklagten Chatnachrichten. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freizusprechen. 2.3 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB zu bestätigen. IV. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2 Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr unverändert zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 1'500.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft zufolge der Abweisung ihrer Berufung gänzlich unterliegt, weshalb die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. 2.2 Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Jositsch / Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1). In Anbetracht des Verfahrensausgangs zu Gunsten des Beschuldigten hat dieser folglich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Parteikosten im Berufungsverfahren. Der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Yves Waldmann, macht mit Honorarnote vom 23. Dezember 2024 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 97.50 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 198.25 geltend. Der Verteidiger weist mit besagter Honorarnote einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden für das Ausarbeiten der Berufungsantwort (inkl. Aktenstudium) aus, was angemessen erscheint. Dazu kommen Aufwendungen im Umfang von 0.3 Stunden für Briefe beziehungsweise Korrespondenz an das Kantonsgericht, was ebenfalls im aufgeführten Umfang zu entschädigen ist. Die restlichen ausgewiesenen Posten von insgesamt 2.1 Stunden betreffen die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer. Die diesbezüglichen Aufwendungen sind übermässig und zu einem grossen Teil auch als reine Kanzleiarbeiten zu qualifizieren (z.B. Versenden von Briefen an den Klienten), welche praxisgemäss als vom Stundenansatz gedeckt zu betrachten sind. Dieser (Gesamt-)Posten ist deshalb um pauschal 1 Stunde zu kürzen. Somit ist ein Aufwand von 8.4 Stunden zu entschädigen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ausserordentliche Schwierigkeiten bietet, erachtet das Kantonsgericht einen Stundenansatz für einen derartigen Fall von praxisgemäss Fr. 230.-- als angemessen. Entsprechend wird Advokat Dr. Yves Waldmann für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'130.55 (8.4 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 198.55) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 172.60, insgesamt somit Fr. 2'303.15, aus der Staatskasse entrichtet. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. März 2024, auszugsweise lautend: " 1. A. wird vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie freigesprochen .

2.  Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'847.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

3.  Die Kosten des Wahlverteidigers in Höhe von CHF 3'852.80 (inklusive Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.

4.  Das darüber hinausgehende Entschädigungsbegehren des Beurteilten wird abgewiesen.

5.  […]" wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Advokat Dr. Yves Waldmann wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 2'130.55 (inkl. Auslagen) zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. Fr. 172.60, insgesamt somit Fr. 2'303.15, aus der Staatskasse entrichtet. IV. […] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Anja Dillena Dieser Entscheid ist rechtskräftig.